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Markus Haintz an Lars Wienand auf X: "Es nutzt in der juristischen Argumentation außerordentlich, wenn man die Staatsanwaltschaften mit Einstellungsverfügungen konfrontieren kann, die sie selbst oder andere Staatsanwaltschaften verfügt haben. Es ist auf Dauer schwierig, das Recht völlig unterschiedlich anzuwenden.

Wenn Oppositionelle mit Bezugnahme auf ein Hakenkreuz vor etwas warnen, dann müssen hier die gleichen Regeln gelten wie für "große" Nachrichtenmagazine. Dem ist aber nicht so.

Wenn dieselbe Staatsanwaltschaft den einen verfolgt und den anderen nicht, dann erreicht man durch solche Anzeigen, dass die eigenen Mandanten weniger verfolgt werden, und ebenso eine Stärkung der Meinungsfreiheit.

Und es ist nun mal mein Recht, die Staatsanwaltschaft auf Unrecht oder eine Ungleichbehandlung hinzuweisen. Mehr dazu, wenn ich die Zeit finde.

PS: Ich muss damit niemanden beeindrucken. Unabhängig davon hat wahrscheinlich jeder von uns eine Menge ´leichtgläubiger Follower´."
"Matthias Berger - weiter OB in Grimma oder Landtagsabgeordneter?
[...]
Verzichtet Berger, könnte Landesvorsitzender Weidinger nachrücken
Entscheidet sich der 56-Jährige gegen den neuen Job in Dresden, dann würde der zweite Kandidat auf der Landesliste der Freien Wähler automatisch nachrücken. So sieht es das Sächsische Wahlgesetz vor. Listenplatz zwei hält Landesvorsitzender Thomas Weidinger. Der Rechtsanwalt wohnt in Zwenkau und hatte im Wahlkreis Leipzig 7 kandidiert." (MDR)


Kommentar: ich bin jetzt endlich dazu gekommen, das sächsische Wahlgesetz zu lesen. Die Regelung bezüglich des Nachrückens ist eindeutig.
Sollte Matthias Berger von den freien Wählern auf sein Mandat verzichten, rückt der Nächste auf der Liste der freien Wähler nach. Erst wenn kein Kandidat mehr übrig wäre, würde das Mandat nicht besetzt werden, das kann man ausschließen. Die #Sperrminorität für die AfD ist daher in Sachsen nicht gegeben, da ein Sitz fehlt. Hervorhebungen im nachfolgenden Gesetzestext durch mich.

§ 47 Sächsisches Wahlgesetz

Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen
(1) 1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. 3Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 4Die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 5§ 41 Absatz 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) 1War die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet im Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. 2Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. 3Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 4Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. 5Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 6§ 40 Absatz 2 und § 44 gelten entsprechend.
Forwarded from Immer Gesund
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Forwarded from HAINTZ.media (Markus Haintz)
Markus Haintz auf X: "#Landtagswahlen im Osten, Demokratie & Faschisten.
Ich habe soeben #Strafanzeige gegen die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der #Volksverhetzung erstattet

#Schausten hat in einem Kommentar zu dem Ergebnis der #Thueringenwahl2024 einen Kontext zwischen dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 01. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden im 3. Reich hergestellt, um Stimmung gegen Höcke, die AfD und deren Wähler zu machen.

Nach der eigenen Argumentation der Staatsanwaltschaft, der ich die Strafanzeige geschickt habe, liegt hier eine Volksverhetzung vor.

Ein Mandant / eine Mandantin von Haintz legal wurde aufgrund eines vermeintlichen Vergleichs mit COVID-Bezug von eben jener Staatsanwaltschaft angeklagt (Strafbefehl) und erstinstanzlich wegen vermeintlicher Volksverhetzung von einem Amtsgericht verurteilt.
Die Berufung hiergegen liegt seit fast 2 Jahren beim Landgericht, welches offenkundig Probleme damit hat, den Fall zu händeln.
In diesem konkreten Fall wurde gerade kein Bezug zu einem Verbrechen gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Völkermord) gezogen, welcher aber für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch zwingend erforderlich ist. Trotzdem erfolgte eine Verurteilung.

Erstinstanzlich hätte hier niemals eine Verurteilung erfolgen dürfen. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Amtsgerichts habe ich auch Strafanzeige gegen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wegen des Verdachts der Volksverhetzung erstattet. Diesbezüglich wurde ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach meiner Kenntnis noch immer nicht abgeschlossen ist. Jedenfalls habe ich diesbezüglich noch keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft erhalten.

Nunmehr habe ich mit derselben Argumentation auch die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der Volksverhetzung angezeigt. Ich bin wirklich gespannt, wie die Staatsanwaltschaft nunmehr gegen ihre eigene Argumentation argumentieren wird.

Sowohl im Fall von Steinmeier als auch im Fall Schausten wurde ein Kontext zu einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs gezogen.
Steinmeier stellte bei seiner Rede anlässlich des 80. Jahrestags des Aufstands im Warschauer Getto einen Bezug zwischen dem Ukrainekrieg und dem Vernichtungskrieg der Wehrmacht in Osteuropa her. Schausten stellte einen Kontext mit dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden her.

Ich bin wirklich gespannt, wie die politisch abhängige Staatsanwaltschaft (§ 146 f. GVG) versuchen wird, aus diesem "juristischen Dilemma" herauszukommen.

Ich fordere meine Anwaltskolleginnen und -Kollegen dazu auf, sich den unzähligen Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden, den verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und den staatlichen Machtüberschreitungen, insbesondere seit März 2020, entgegenzustellen.

Dies ist keine Bitte. Es ist eine Aufforderung zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflicht gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte.

Markus Haintz
Rechtsanwalt"
Da ich vielfach gefragt wurde, ob man mich bezüglich der Strafanzeige gegen #Schausten und anderer Strafanzeigen unterstützen kann. Ja, kann man.

Ich habe die Strafanzeige am Montagmorgen zwischen 3:00 Uhr und 6:15 Uhr geschrieben, weil es nötig war und weil es sonst keiner tut. Andere Arbeit bleibt dann wie so oft liegen, mit der ich eigentlich mein Geld verdiene.
Wenn ihr diese und andere Nachtschichten würdigen wollt, dann am besten, indem ihr unser Medienprojekt HAINTZ.media unterstützt, damit wir euch dauerhaft und finanziell planbar mit unabhängigen Informationen versorgen können. Am nächsten Wochenende berichten wir aus Brasilien, ihr dürft gespannt sein.

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**Verwaltungsgsericht Osnabrück, ich bin vor Ort.**

Prof. Dr. Schaade, der Präsident des RKI hat einen Aufpasser dabei. Die durch die massiven Schwärzungen der RKI Protokolle bekannt gewordene Kanzlei Raue.

Wir sind gespannt, was heute geschwärzt wird…
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"Der mit den meisten demokratischen Stimmen ist momentan Mario Voigt." Sind alle AfD Wähler in Thüringen undemokratisch? #ReformOerr #OerrBlog

Kommentar: Nein, der Moderator der Tagesschau ist offenbar ein Demokratiefeind oder hat Demokratie intellektuell nicht verstanden.

PS: ich warte dann auf die Anzeige und die Abmahnung. Wir sehen uns gerne vor Gericht.
#Landtagswahlen: Implosion der Ampel oder wird erneut unbehelligt weiter regiert?
 
Die ZDF-„Elefantenrunde“ liefert das Gegenteil einer fundierten Debatte, nachdem im Osten der Regierung eine Absage erteilt wurde, die deutlicher nicht sein könnte.


Erster Teil einer Analyse zu den Landtagswahlen im Osten Deutschlands von Annika Hoberg, weiterlesen auf HAINTZ.media


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Macrons Rhetorik – ein Hohn in den Ohren der Serben
 

Der französische Präsident hätte offenbar gerne, dass Serbien sich den westlichen Interessen unterordnet.


Ein Gastbeitrag von Dejan Lazić, weiterlesen auf HAINTZ.media


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Es ist im Moment ziemlich auffällig, dass große internationale Kanäle aus der ganzen Welt die Situation in Deutschland kommentieren. Teils auch auf Deutsch.

Hier US-Whistleblower Edward Snowden, der auf X 6 Millionen Abonnenten hat. Er antwortet auf Zero Hedge, der 2 Millionen hat.
Forwarded from Friedemann Däblitz
Laut Tom Lausen legt das VG Osnabrück die Frage der Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht dem Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum ab 7.11.2022 zur Prüfung vor.

Anmerkung: das wäre eine neuerliche Chance des Bundesverfassungsgerichts, sich von der eigenen verfassungswidrigen Rechtsprechung der „Pandemie“ zu distanzieren - nun im Lichte der #RKIFiles und #RKILeaks

https://www.tg-me.com/TomLausen/650 (X🔗) @RA_Friede
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Forwarded from Immer Gesund
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#Landtagswahlen: Wie ist es um die Macht der AfD bestellt?
 
Eine geringe Chance könnte es für die Sperrminorität in
#Sachsen noch geben. Was hat den klaren Sieg der „Blauen" aber insgesamt verhindert?

Zweiter Teil einer Analyse zu den Landtagswahlen im Osten Deutschlands von Annika Hoberg, weiterlesen auf HAINTZ.media


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Mein Kommentar auf X: Das ist vor allem an die CDU-Wähler gerichtet, die immer noch glauben, dass diese einst konservative und jetzt links-grün-woke Partei noch wählbar ist. Die Koalitionsgespräche in Sachsen und Thüringen sollten von den Wählern in Brandenburg genau verfolgt werden. #Landtagswahlen
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor - Presseinformation Nr. 19-2024

OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.

Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Generalbundesanwalt beantragt Aufhebung des Urteils gegen Weimarer Familienrichter
Prozessbeobachter: Corona-Aufarbeitung kommt beim BGH an / Richter Christian Dettmar hatte 2021 Maskenpflicht an Schulen untersagt / Kritische Richter und Staatsanwälte befürchten zeitliche Aufschiebung


In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren zum Urteil des Erfurter Landgerichts gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hat der Vertreter der Generalbundesanwaltschaft (GBA), Dr. Tobias Handschell, vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Aufhebung des Urteils sowie ein neues Hauptverfahren beantragt. Wie das Onlinemagazin „Legal Tribune Online“ berichtet (28. August), sei der objektive Tatbestand aus Sicht Handschells zwar klar erfüllt. Es fehlten in der Urteilsbegründung jedoch Ausführungen, welche den Vorsatz der Tat begründen. (Multipolar)
2024/10/01 07:14:18
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